Ökologische Ausgleichsflächen

Für ökologischen Ausgleich sorgen

Laut Bundesnaturschutzgesetz muss jeder Eingriff in Natur und Landschaft kompensiert werden. Der ökologische Ausgleich kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen: Zum einen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die ein Vorhabenträger vor Ort umsetzt, zum anderen durch den Erwerb von sogenannten Ökopunkten.
Eine zentrale Rolle bei der sogenannten Eingriffsregelung spielt der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP): Er baut auf die Bestandserfassung der Umweltverträglichkeitsstudie auf und konkretisiert die dort genannten Vermeidungs und Minderungsmaßnahmen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aus der jeweiligen Baumaßnahme erfolgen, werden detailliert erfasst und in ihrer Wirkung beurteilt.

Die LBPs
  • werden jeweils für die einzelnen Planfeststellungsverfahren erarbeitet und mit den fachlich zuständigen Behörden abgestimmt;
  • zielen darauf ab, unvermeidbare Eingriffe zu kompensieren – durch Maßnahmen, die ökologisch mindestens gleichwertig sind;
  • geben Einblick in die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz im Untersuchungskorridor;
  • enthalten die Untersuchungsergebnisse zur FFH- und Vogelschutzrichtlinie sowie zum speziellen Artenschutz.

Rechtliche Grundlagen

  • Nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist jede Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen […], die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann, ein Eingriff in Natur und Landschaft.
  • Da die geplanten Ausbaumaßnahmen an der Strecke Emmerich–Oberhausen einen solchen Eingriff darstellen, ist die DB nach § 15 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen (Vermeidungsgebot) und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen in funktionalem und naturräumlichem Zusammenhang mit den beeinträchtigten Funktionen von Natur und Landschaft stehen.
  • Die Darstellungen und Begründungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - also zum Vermeidungsgebot und zu den notwendigen Maßnahmen - erfolgen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in Text und Karten.
  • Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen für Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen, müssen agrarstrukturelle Belange berücksichtigt werden. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch naturschutzfachlich gebotene Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann.
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern; sie werden mit dem Beschluss rechtsverbindlich planfestgestellt.

Möglichst vor Ort: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Die DB führt Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des ökologischen Ausgleichs – soweit möglich – auf bahneigenen Flächen durch. Zusätzlich muss auf Flächen zurückgegriffen werden, die sich im Eigentum Dritter (bevorzugt der öffentlichen Hand) befinden. Grundsätzlich gilt: Alle Ausgleichsmaßnahmen sollen im selben Naturraum erfolgen wie die Baumaßnahme.

Die Leitlinien beim Bauprojekt „Ausbaustrecke Emmerich–Oberhausen“:
1. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden möglichst in denjenigen Kommunen und Landkreisen realisiert, die vom Bauvorhaben betroffen sind.
2. Landwirtschaftlich genutzte Flächen werden nur dann beansprucht, wenn es unvermeidbar ist.

Maßnahmentypen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (auch in Kombination möglich):

  • Vermeidungsmaßnahmen (V): vermeidbare dauerhafte Beeinträchtigungen
  • Schutzmaßnahmen (S): Vermeidung von ungewollten Beeinträchtigungen in der Bauzeit
  • Gestaltungsmaßnahmen (G): Begrünung und Bepflanzung von Bauwerken und Böschungen
  • Ausgleichsmaßnahmen (A): Gleichartige Wiederherstellung von Natur und Landschaft in engem räumlich-funktionalen Zusammenhang
  • Ersatzmaßnahmen (E): Gleichartige Wiederherstellung von Natur und Landschaft in weiterem räumlichfunktionalen Zusammenhang
  • Ökokonto: Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen über Maßnahmen „auf Vorrat“ von Dritten
  • Maßnahmen zum Arten- und Gebietsschutz: abgeleitet aus der Artenschutzprüfung und FFH-Studien

Was steht im LBP für die Ausbaustrecke?

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind sowohl in Trassennähe als auch auf entfernten Flächen innerhalb des zulässigen Naturraumes vorgesehen.

Im Nahbereich der Trasse:
  • Gestaltung und Einbindung der Bauwerke in die Landschaft
  • Wiederherstellung und Aufwertung von bauzeitlich ohnehin beanspruchten Flächen
  • Entwicklung von Lebensraumstrukturen für vom Eingriff betroffene Tierarten wie Vögel, Fledermäuse oder Amphibien
     
Im trassenfernen Bereich:
  • Aufforstungen
  • Entwicklungsmaßnahmen im Wald
  • Gewässerrenaturierungsmaßnahmen
  • Nutzungsextensivierungen oder Biotopentwicklungsmaßnahmen auf Brachflächen ehemaliger baulicher Nutzungen