Artenschutz

Artenschutz: Vielfalt erhalten – Lebensräume schaffen

Der Erhalt der biologischen Vielfalt gehört zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes.
Dieser Aufgabe stellt sich die Deutsche Bahn im Rahmen ihrer Planungen und Baumaßnahmen.


Im Fokus stehen vor allem die gesetzlich geschützten Arten, für die der Gesetzgeber gesonderte Verbotstatbestände formuliert (siehe „Rechtliche Grundlagen“). Der gesetzliche Artenschutz hat durch die Novellen des Bundesnaturschutzgesetzes in den Jahren 2007 und 2009 ein stärkeres Gewicht erlangt.

Artenschutzbelange müssen bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren Berücksichtigung finden. In Nordrhein-Westfalen muss für alle Tier- und Pflanzenarten, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als „planungsrelevant“ einstuft, eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG erfolgen – im Rahmen von sogenannten Art-für-Art-Betrachtungen.

Die DB dokumentiert die Art-für-ArtBetrachtungen in Prüfprotokollen; diese sind jeweils Bestandteil der offengelegten Planfeststellungsunterlagen zu den 12 PFA. Welche Tiere und Pflanzen zu den geschützten Arten zählen, ergibt sich aus unterschiedlichen Listen und Verordnungen auf Ebene der EU, des Bundes sowie der Länder.

In Nordrhein-Westfalen sind aktuell 202 Tierarten als planungsrelevant ausgewiesen. Im Zuge der Planerstellung für die Ausbaustrecke wurden bislang Vorkommen von 90 dieser planungsrelevanten Arten erfasst und artenschutzrechtlich untersucht.

Fledermäuse und Turmfalken im Bauabschnitt 2

Wo ausgebaut wird, werden auch Flächen benötigt. Entsprechend haben Kompensationsmaßnahmen einen hohen Stellenwert im Ausbauprojekt der ABS 46/2. Solche Maßnahmen können eine Aufforstung, eine Neubepflanzung, das Bestreichen von Bäumen für den Sonnenschutz aber auch das Erstellen von Ersatzhabitaten für (geschützte) Tierarten umfassen.
Zu Beginn der Bauarbeiten erfolgt zuerst eine sogenannte Kartierung. Hierbei untersuchen Fachleute den Baubereich mehrfach und längerfristig auf vorkommende Tierarten. Im Bereich des Bauabschnitts 2 (BA) scheinen sich Fledermäuse sowie verschiedene Vogelarten besonders wohlzufühlen. Deshalb wurden in Dinslaken und Voerde bereits 220 Fledermauskästen und 50 Nistkästen für Vögel unterschiedlichster Größen angebracht. Diese werden gut angenommen und stellen nun eine neue Heimat für Feldsperlinge, Bachstelzen oder auch für Turmfalken dar.

Der Turmfalke ist ein Baumbrüter und kommt entlang der Bahnstrecke häufiger vor. Damit er trotz des Ausbaus in seinem Bereich bleiben kann, erhält er in direktem Umfeld einen Ersatz. Ein im Bauabschnitt 2 vorgefundener Brutstandort eines Turmfalken kompensierte das Projektteam mit gleich drei Nisthilfen, die an unterschiedlichen Standorten aufgehangen wurden, um die potenzielle Annahme der neuen Niststätte zu erhöhen. So findet sich einer der Nistkästen an einem Einzelbaum wieder, ein anderer in Feldgehölzen oder beispielsweise in großen Baumhecken.  

Da der Turmfalke bevorzugt in Höhen von zehn bis 15 Metern brütet, ist der so genannte „Kunsthorst“ von besonderer Bedeutung.
Allerdings ist zu beachten, dass Nistkästen oftmals über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, bevor sich der Turmfalke für einen Platz entscheidet. Darum beobachtet das Team des BA2 den kommenden Monaten genau, ob und wie der Turmfalke seine neuen Nistmöglichkeiten annimmt.
Ein Nistkasten für einen Turmfalken im Bereich des Bauabschnitt 2.

Rechtliche Grundlagen

Bei der Planung und Realisierung der Ausbaustrecke Emmerich–Oberhausen gilt der gesetzliche Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Regelungen des „Besonderen Artenschutzes“ finden sich in § 44 und folgende.

Nach § 44 Absatz 1 des BNatSchG sind folgende Verbotstatbestände für geschützte Tier- und Pflanzenarten zu beachten:
  • Wild lebende Tiere der geschützten Arten darf man nicht fangen, verletzen oder töten (Tötungsverbot); dies gilt auch für alle Entwicklungsformen wie beispielsweise Kaulquappen, Eier und Raupen.
  • Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten dürfen wild lebende, geschützte Tiere einschließlich aller europäischen Vogelarten nicht erheblich gestört werden (Störungsverbot).
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (zum Beispiel Nist - höhlen) dürfen keinesfalls aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden (Beschädigungsverbot).
  • Wild lebende Pflanzen der geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen darf man nicht aus der Natur entnehmen. Sie oder ihre Standorte dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.
Welche Tiere und Pflanzen zu den geschützten Arten zählen, ergibt sich aus unterschiedlichen Listen und Verordnungen auf Ebene der EU, des Bundes sowie der Länder.
Auf der Strecke Emmerich-Oberhausen wurden bereits Ersatzhabitate erstellt. Hier sonnt sich eine Zauneidechse.

Schritt für Schritt zur Artenschutzprüfung

Die Artenschutzprüfung, die im Rahmen der Naturschutzplanungen für den Bereich der Ausbaustrecke Emmerich–Oberhausen durchgeführt wird, umfasst fünf Schritte:

1. Durchführung der faunistischen Bestandserfassungen:
  • Kartierung von Brut- und Rastvögeln auf circa 4.700 Hektar Fläche entlang der gesamten Bahnstrecke;
  • Untersuchung aller Fließ- und Stillgewässer in Trassennähe auf Vorkommen von Amphibien sowie Fischen;
  • Kartierung geeigneter Lebensräume im Trassenumfeld auf Vorkommen von Reptilien, Heuschrecken, Wildbienen und Hirschkäfern;
  • Ermittlung von Fledermausvorkommen und -aktivitäten mittels Bat-Detektor, Horchboxen und Quartiersuchen.
2. Auswertung der amtlichen Daten – unter anderem von der Naturschutzverwaltung sowie aus den Biologischen Stationen.

3. Definition möglicher Wirkungen der Ausbaumaßnahme auf die vorkommenden Tierarten – getrennt nach Bauarbeiten, geplanten baulichen Anlagen und dem zukünftigen Zugbetrieb.

4. Prüfung durch den beauftragten Gutachter und die dort tätigen Biologen im Rahmen der Art-für-Art-Betrachtung: Könnte das Bauvorhaben die Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen? Diese sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

5. Planung von artbezogenen Vermeidungsmaßnahmen (örtliche Kontrollen, Bauzeitenregelungen, HabitatSchutzmaßnahmen sowie Neuanlage von Lebensräumen etc.), die im Landschaftspflegerischen Begleitplan verbindlich auszuweisen und zumeist vor dem Beginn der Bauarbeiten umzusetzen sind.
 

Gut zu wissen!

Gut zu wissen: Fledermäuse jagen und orientieren sich mit Ultraschallechoortung; ihre Rufe sind für den Menschen nicht wahrnehmbar. Der Bat-Detektor wandelt die hochfrequenten Fledermausrufe in hörbare Laute um.

Wie erfolgreich sind Artenschutzmaßnahmen?

Planung ist gut, Kontrolle ist besser: Die DB führt für bestimmte Artenschutzmaßnahmen eine mehrjährige Dokumentation durch und entspricht damit der Forderung der zuständigen Naturschutzbehörde. Wird also beispielsweise für den Bau einer Straßenüberführung alter Baumbestand mit Baumhöhlen, die sich als Fledermausquartiere eignen würden, beseitigt, muss die Bahn gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan Ersatzquartiere schaffen. Zum Beispiel durch das Anbringen von Fledermauskästen und die Bohrung neuer Baumhöhlen in einem angrenzenden Wald. Solche neuen Quartiere können im Rahmen eines naturnahen Bestandsumbaus oder auch in vorhandenen, naturnahen Wäldern entwickelt werden. Die zuständige Biologische Station prüft in der Folge, ob die Ersatzquartiere von den Fledermäusen genutzt werden.